Mietrecht: Wer tauscht desolate Fenster aus?
Grundsätzlich muss ein Hauseigentümer die allgemeinen Teile des Wohnhauses ordnungsgemäß instand halten - also Außenfenster, Fassade, Außentüren, Wohnungseingangstüren, Dach und sämtliche unter Putz verlegte Leitungen.

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Anspruch auf die Reparatur von alten Fenstern hat ein Mieter nur dann, wenn nachweisbar ist, dass durch diese ein Schaden am Gebäude entstehen könnte. Sollte darüber hinaus nachweisbar sein, dass eine Instandhaltung unwirtschaftlich ist, also teurer als die Anschaffung neuer Fenster, dann besteht auch ein Anspruch auf Austausch gegen neue Produkte.
Klage als letzte Konsequenz
Die Mietervereinigung Steiermark rät, den Hauseigentümer bzw. die Verwaltung vom Missstand immer schriftlich zu informieren sowie die Behebung des Mangels zu fordern. Sollte seitens der Hausinhaber keine Reaktion erfolgen, so besteht in Häusern, die dem MRG unterliegen, die Möglichkeit, die Reparatur der Fenster auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Nützlich sind dabei Fotos und wenn möglich ein Kostenvoranschlag für die Instandsetzung.
Ohne Zustimmung des Hauseigentümers darf kein Fensteraustausch vorgenommen werden, da Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft genehmigungspflichtig sind.


















