Geblendet vom Dach des Nachbarn
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied unlängst in einem Streitfall, bei dem sich die Kläger als Mieter einer südseitig gelegenen Wohnung mit Balkon von einem in 25 Meter Entfernung errichteten Einfamilienhaus mit Ziegeldach gestört fühlten.

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Der OGH bestätigte mit seinem Urteil vom 3. Mai 2011 die Ansicht der Vorinstanzen, dass die bei Sonnenschein vom Ziegeldach des Hauses ausgehenden und auf dem Balkon und in Teilbereichen des Wohnraums der Kläger wahrnehmbaren Sonnenreflexe bzw. die damit verbundene Blendwirkung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung führt und daher der Anspruch auf Unterlassung zu verneinen ist.
Nicht permanent
Zur Rechtfertigung: Die Lichteinwirkung besteht nicht permanent, sondern nur in den Monaten Juni bis August, und hier auch lediglich um die Mittagszeit. Sie tritt in den Sommermonaten mehrmals pro Woche jeweils für die Dauer von etwas mehr als einer Stunde auf. Eine Blendung ist nur bei direktem Blick auf das Dach bemerken. Die Kläger haben nach Ansicht des OGH im Sinn des friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn derartige Einwirkungen zu dulden.
Außerdem kann man sich gegen zu viel Licht ja ganz gut und sehr einfach selber helfen: mithilfe eines schwenkbaren Sonnenschirms auf dem Balkon oder durch die Benutzung der Jalousien an den Fenstern.

















