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Zuletzt aktualisiert: 10.02.2011 um 15:26 UhrKommentare

Immobilientreuhänder fordern gesetzlichen Mustermietvertrag

Die Höchstrichter haben entschieden, dass Mieter nicht dazu verpflichtet werden dürfen, die Gastherme zu reparieren oder die Wohnung ausgemalt zurückzugeben. Nun zeigen Immobilientreuhänder Graubereich des Gesetzes auf.

Foto © AP

Mit seiner jüngsten Entscheidung zu Erhaltungspflichten in Mietwohnungen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen juristischen Graubereich offengelassen. Demnach können weder Vermieter noch Mieter von Altbau- und geförderten Neubauwohnungen dazu verpflichtet werden, etwa Reparaturarbeiten an Gasthermen durchzuführen. Nun forderte der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI) die Einführung eines gesetzlichen Mustermietvertrags. "Es ist schon bezeichnend, wenn nicht einmal so alltägliche Fragen, wie etwa wer für die Erhaltung der Heizung aufzukommen hat, zu beantworten sind", so der Verband.

Der Oberste Gerichtshof hatte in seinem bisher deutlichsten Urteil zu Erhaltungspflichten in Mietwohnungen (2Ob73/10i) die Rechte von Mietern wieder einmal gestärkt. Demnach können Mieter von Altbau- und geförderten Neubauwohnungen nicht dazu verpflichtet werden, Reparaturarbeiten an Gasthermen durchzuführen oder die Wohnung neu ausgemalt zu übergeben. Allerdings "bewegen sich Mieter sowie Vermieter in einem juristischen Graubereich", so Maria Reiffenstein vom Konsumentenschutzministerium.

Gesetzeslücke

So können Mieter zwar den Mietzins während eines Defekts reduzieren, gleichzeitig die Behebung des Schadens aber nicht einfordern. Das Ministerium verlangt deshalb: "Die Lücke im Mietrechtsgesetz im Graubereich zu den Erhaltungspflichten muss dringend geschlossen werden." Im Mai 2009 hatte der OGH geurteilt, dass auch Vermieter nicht zum Erhalt von mitvermieteten Gasthermen verantwortlich sind.

Dem jüngsten Urteil nach müssen Mieter die Wohnung auch nicht in ordnungsgemäßem Zustand wie bei Mietbeginn übergeben. Für die Benutzung der Wohnung sei der Mietzins da, deswegen müssten Gebrauchsspuren nicht beseitigt werden, so der OGH. Ebenso können Mieter per Vertragsklauseln nicht zu "Pflege- und Servicemaßnahmen" verpflichtet werden.


Haustier-Klausel

Der Oberste Gerichtshof stellte auch klar, dass Mietern die Haltung von Tieren im Mietvertrag nicht generell verboten werden kann.

Durch ein allgemeines Tierhalteverbot in einem Mietvertragsformular wird der Mieter gröblich benachteiligt.

Die Haltung von artgerecht in Behältnissen gehaltenen Kleintieren wie z. B. Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten kann Mietern nicht wirksam untersagt werden.



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