Mieterpflichten während der Urlaubszeit
Mieterpflichten machen keine Ferien: Selbstverständlich muss der Mieter auch dann seine Miete samt Vorauszahlungen weiterzahlen, wenn er sechs Wochen in Urlaub fährt. Wenn kein Schlüssel da ist, kann im Notfall sogar die Tür aufgebrochen werden.

Foto © Gina Sanders - Fotolia.comSicherungen müssen nicht ausgeschaltet werden
Sommerzeit ist gleich Ferienzeit und so verschlägt es auch dieses Jahr wieder viele in den Urlaub. Doch auch in dieser Zeit müssen Mieter ihre Wohnung in Schuss halten und diverse Pflichten erledigen. Im Notfall haben Vermieter das Recht, die Wohnung aufzubrechen.
Für den Vermieter ist es wichtig, dass das Haus, in dem der Mieter wohnt, zu jeder Zeit in Schuss gehalten wird. Deshalb hat der Mieter die Pflicht, während seiner Abwesenheit jemanden zu beauftragen, der das Treppenhaus reinigt oder den Rasen mäht. Hält der Mieter sich nicht an seine Pflichten, kann der Vermieter den Mieter abmahnen.
Ist der Mieter für längere Zeit verreist, muss er auch dafür Sorge tragen, dass seine Wohnung regelmäßig gelüftet und - wenn notwendig - geheizt wird. Dadurch wird verhindert, dass sich an den Wänden Feuchtigkeit sammelt und Schimmel auftritt.
Aufbrechen
Vermieter, Hausmeister oder Hausverwaltung haben keinen Anspruch auf einen Wohnungsschlüssel. Ist der Mieter nicht da, wenn zum Beispiel ein Rohr bricht oder ein Kurzschluss in der Wohnung einen Schwelbrand auslöst, darf der Vermieter allerdings die Tür oder ein Fenster aufbrechen lassen. Eventuell muss dann der Mieter für den Schaden, der durch den Aufbruch entsteht, die Kosten übernehmen.
Für Notfälle gilt daher: Der Mieter muss seinem Vermieter zwar keinen Wohnungsschlüssel geben, ihm aber eine Person seines Vertrauens benennen, die ihm während seiner Abwesenheit den Zutritt zur Wohnung verschaffen kann. In der Praxis hat sich auch diese Methode bewährt: Der Mieter übergibt dem Vermieter seinen Wohnungsschlüssel in einem verschlossenen Umschlag. Den unterschreibt er quer über der Verschlusslasche. So hat der Vermieter einen Notfallschlüssel und der Mieter die Sicherheit, dass sein Vermieter nicht unbemerkt jederzeit seine Wohnung betreten kann.
Features
Alles auf aus?
Fährt der Mieter auf Urlaub, gehört es zu seiner Pflicht, Vorkehrungen gegen etwaige Schäden zu treffen. Dabei kann man allerdings nicht von ihm verlangen, dass er den Hauptwasserhahn abdreht oder alle Wasserleitungen leer laufen lässt. Auch muss er nicht sicherheitshalber alle Sicherungen herausdrehen - das wäre schlichtweg zu viel verlangt. Allerdings: Geschirrspüler und Waschmaschine muss man natürlich abdrehen. Kommt es während der Abwesenheit zu einem Wasserschaden, weil der Zulaufschlauch zu seiner Wasch- oder Geschirrspülmaschine unter Druck gehalten wurde, muss der Mieter den Schaden ersetzen.

















