Betriebskosten und Heizkosten
Während der Mietdauer werden Sie jährlich eine Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung erhalten, da Sie mit großer Wahrscheinlichkeit monatliche Akonti leisten werden.
Einsichtnahme für den Mieter
Die Betriebskostenabrechnung ist eine Jahresabrechnung, wobei das Kalenderjahr, entscheidend ist. Der Vermieter ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, bis spätestens 30.6. des Folgejahres eine detaillierte, nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr zu erstellen und Ihnen die Möglichkeit zu geben, in die Belege, die der Betriebskostenabrechnung zugrundegelegt sind, Einsicht zu nehmen.
Fehlende Betriebskostenabrechnung
Sollte bis zum 30.6. keine Abrechnung erfolgen, haben Sie in den meisten Fällen die Möglichkeit, die Legung der Betriebskostenabrechnung bei der Schlichtungsstelle des Magistrat und bei Fehlen einer solchen, beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.
Abrechnung der Heizkosten
Neben der Betriebskostenabrechnung werden sicherlich auch die Heizkosten einmal jährlich abgerechnet, wobei der Abrechnungszeitraum gegenüber den Betriebskosten ein anderer sein kann. Darüber hinaus hängt die Verrechnungsmodalität davon ab, ob die Verbräuche gemessen werden können oder nicht. Bei Heizkostenabrechnungen, bei denen die Verbräuche messbar sind und nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetztes abgerechnet werden, dürfen Sie als Mieter nicht übersehen, dass Sie binnen 6 Monaten ab ordnungsgemäßer Rechnungslegung einen begründeten Einspruch erheben müssen, sofern Sie mit der Abrechnung nicht einverstanden sind, widrigenfalls dies Abrechnung als in Ordnung angesehen wird.
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