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Zuletzt aktualisiert: 21.09.2009 um 22:55 UhrKommentare

Stopp für unfaires Auto-Leasing

Die AK hat acht Leasingfirmen geklagt. Jetzt gibt es erste positive Entscheidungen für Konsumenten. Die Richter haben viele Klauseln in den Verträgen verboten.

Foto © AP

Das goldene Kalb des Österreichers ist sein Auto. Um das tanzt er nicht nur, sondern er putzt, pflegt, liebt und kauft es auch dann, wenn er es sich nicht leisten kann. Jedes dritte neue Auto wird bereits per Leasing finanziert. Im Vorjahr waren das fast 155.000 Fahrzeuge, das ist eine Steigerung um 4,24 Prozent gegenüber 2007.

Viele Klauseln in den Verträgen benachteiligen die Konsumenten. "Eine gesetzliche Regelung beim Leasing ist nötig und sinnvoll", fordert deshalb Margit Handschmann von der AK. Diese hat die Vertragsbedingungen von acht Auto-Leasingunternehmen getestet und viele Klausen als rechtswidrig bemängelt. Nachdem die Leasingfirmen abgemahnt worden waren und sie keine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, klagte die AK. Drei Verfahren wurden rechtskräftig beendet, fünf sind noch anhängig, drei beim Obersten Gerichtshof. In einem Fall, bei der RCI Bank AG, hat der OGH jetzt entschieden und 19 der 24 von der AK geklagten Klauseln als rechtswidrig erkannt. Die wichtigsten Ergebnisse dieses Urteils sind:

1. Genaue Abrechnung. Ein Leasingvertrag muss taggenau abgerechnet werden, wenn er aus einem wichtigen Grund (z. Bsp. weil das Auto einen Totalschaden hatte) vorzeitig beendet wird. Unzulässig sind Regelungen, wonach der Leasingnehmer für jeden begonnenen Leasingmonat die volle Miete zahlen muss.

2. Zinsen für Kaution. Der vertragliche Ausschluss der Verzinsung für eine vom Leasingnehmer zu leistende Kaution ist für den Leasingnehmer nachteilig und daher unzulässig.

3. Mehrkilometer. Unzulässig sind jetzt auch Klauseln, die bei Mehrkilometern eine Nachzahlung des Leasingnehmers vorsehen, bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometeranzahl (Minderkilometer) hingegen eine Vergütung ausschließen. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung.

4. Kein Werkstattzwang. Reparaturen müssen nicht bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt durchgeführt werden, wenn es weder Originalersatzteile noch spezielle Sachkenntnisse braucht.

5. Kein Kündigungsrecht. Eine Leasingfirma darf einen Leasingvertrag mit unbestimmter Mietdauer nicht jederzeit aufkündigen. Der Leasingnehmer kann diesen auch erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts auflösen. Ein kleiner Gebührenvorteil ist für die Ungleichbehandlung des Leasingnehmers keine Rechtfertigung.


Leasingverträge

Die Arbeiterkammer verlangt, dass Leasingnehmer bei vorzeitiger Tilgung nur jene Zinsen zahlen müssen, die bis zum Zeitpunkt der Tilgung anfallen. Beim Verbraucherkredit ist das auch so geregelt. Eine vorzeitige Tilgung ist zwar möglich, der Leasingnehmer muss derzeit aber die Zinsen zahlen, die bis zum Ende der Laufzeit angefallen wären. Diese Zinsen müssten zwar angemessen ermäßigt werden. Die bisher verwendeten Klauseln sehen allerdings keine angemessene Ermäßigung vor. Die Verträge sind so abgefasst, dass mit dem viel niedrigeren Basiszinssatz abgezinst wird. Auch beim Leasing sollte - wie beim Kredit - verpflichtend über den effektiven Jahreszinssatz (Zinssatz, der alle Kosten berücksichtigt) informiert werden.

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